Rechtsprechung
   BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,25980
BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03 (https://dejure.org/2005,25980)
BPatG, Entscheidung vom 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03 (https://dejure.org/2005,25980)
BPatG, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 27 W (pat) 282/03 (https://dejure.org/2005,25980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,25980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 z. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke 853 948 noch ein.

    Der beim Erwerb der Waren mit einiger Aufmerksamkeit vorgehende Verkehr wird daher selbst dann, wenn er beiden Zeichen nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f - Sana/Schosana), noch ausreichend in der Lage sein, die Zeichen auseinander zu halten, so dass auch im Bereich enger Warenähnlichkeit eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht zu befürchten ist.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 z. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke 853 948 noch ein.

    a) Dabei ist im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der "Canon"-Entscheidung (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 923 [Rz 23]) von einer relativ engen Ähnlichkeit zwischen den Computern der angegriffenen Marke einerseits und den "Kopier- und Druckmaschinen" der Widerspruchsmarke 853 948 andererseits auszugehen.

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Zwar enthalten beide Zeichen übereinstimmend die Wortbestandteile "XERO-", was angesichts der Grundsätze, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den übereinstimmenden Elementen auszugehen ist (vgl BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone) und Wortanfänge in der Regel stärkere Beachtung finden als die Wortendungen (vgl BGH GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV), an sich für eine enge Zeichenähnlichkeit sprechen könnte.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Zwar enthalten beide Zeichen übereinstimmend die Wortbestandteile "XERO-", was angesichts der Grundsätze, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den übereinstimmenden Elementen auszugehen ist (vgl BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone) und Wortanfänge in der Regel stärkere Beachtung finden als die Wortendungen (vgl BGH GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV), an sich für eine enge Zeichenähnlichkeit sprechen könnte.
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Der beim Erwerb der Waren mit einiger Aufmerksamkeit vorgehende Verkehr wird daher selbst dann, wenn er beiden Zeichen nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f - Sana/Schosana), noch ausreichend in der Lage sein, die Zeichen auseinander zu halten, so dass auch im Bereich enger Warenähnlichkeit eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht zu befürchten ist.
  • BPatG, 22.02.2002 - 24 W (pat) 40/01
    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Sehen diese aber wie hier keine besonderen Formvorschriften vor, liegt im Falle der Unrichtigkeit der Erklärung eine strafbare Handlung nach § 156 StGB auch dann vor, wenn die Originalvorlage vom Absender unterschrieben und mit seinem Wissen und Wollen bei Gericht entweder durch direkte Übersendung von seinem Telefaxgerät an das entsprechenden Gerät des Gerichts (vgl BayObLG, aaO) oder durch Vermittlung eines Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigter in Original oder (Foto-) Kopie einreicht worden ist (vgl OLG Köln FamRZ 1983, 709; a.A. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 43 Rn 90 sowie BPatG 24 W (pat) 115/98 - BRACCO/GRACO; 24 W (pat) 40/01 - SINTEC/ Sim Tec; 24 W (pat) 208/94 - ARTECH/artec, sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 16.11.1979 - V ZR 93/77

    Vorlegung einer Urkunde in beglaubigter Abschrift

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Zwar muss eine schriftliche Erklärung, welche unter Bezugnahme auf § 156 StGB zur Vorlage vor Gericht abgegeben wird, nach § 416 ZPO auch eine Unterschrift enthalten, da es sich bei ihr um eine (Privat-) Urkunde im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl hierzu auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl, § 294 Rn 14); der Vorschrift des § 416 ZPO kann aber über das Unterschriftserfordernis hinaus nicht entnommen werden, ob die Urkunde dem Gericht auch in Original vorgelegt werden muss, so dass das Gericht nach § 286 ZPO auch die Vorlage einer - sich auf die Unterschrift beziehenden - beglaubigten Abschrift genügen lassen kann (vgl BGH NJW 1980, 1047).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 z. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke 853 948 noch ein.
  • BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94

    eidesstattliche Versicherung per Telefax - § 156 StGB, grundsätzlich genügt für

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Hierfür reicht es aber aus, dass sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden gegenüber der "zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde" nach den für diese geltenden Verfahrensvorschriften abgegeben wurde (vgl grundlegend hierzu BayObLG NJW 1996, 406, 407).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 282/03
    Damit sind sie als bloßes Zubehör der Hauptware "Kopier- und Druckmaschinen" anzusehen, so dass eine Benutzung der Widerspruchsmarken hierfür nur vorläge, wenn der Verkehr, der diesen Bestandteilen nur in Zusammenhang mit der Sachgesamtheit "Kopier- und Druckmaschinen" begegnet, nach objektiven Kriterien Veranlassung hätte, die für die Sachgesamtheit benutzte Marke "XEROX" auch als Kennzeichnung des Bestandteils anzusehen; dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur bejaht werden, wenn der Bestandteil dem Verkehr als eine Ware erschiene, welche von der Widersprechenden unter der Bezeichnung "XEROX" selbständig in den Verkehr gebracht wurde (vgl BGH GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA).
  • BPatG, 02.03.1999 - 24 W (pat) 115/98
  • BPatG, 19.09.1995 - 24 W (pat) 208/94
  • OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
  • BPatG, 28.09.2005 - 29 W (pat) 171/03
    Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist der Umstand, dass die eidesstattliche Versicherung vom 12. April 1999 nicht unter Bezugnahme auf die Kenntnis der Bedeutung einer solchen Versicherung und der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt abgegeben worden ist, kein formeller Fehler, der die Wirksamkeit der Versicherung berührt (Ströbele/Hacker aaO Rn 97 zu § 43 mwN, siehe auch BPatG Beschluss vom 18. Januar 2005, 27 W (pat) 282/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht